Für den Komfort und die Sicherheit jedes Besuchers ist die Einhaltung der in der vorliegenden Hausordnung dargelegten Besuchsbedingungen zwingend erforderlich.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

ARTIKEL I - Geltungsbereich 

Das Betreten des Parks als Gruppe oder Einzelperson setzt zwingend und vorbehaltlos voraus, dass alle Bestimmungen der vorliegenden Hausordnung akzeptiert werden.

Bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer dieser Vorschriften ist die Direktion berechtigt, jeden Zuwiderhandelnden aufzufordern, das Gelände des Parks sofort und ohne Entschädigung zu verlassen.

Darüber hinaus lehnt der Park DIDI'LAND jede Haftung für Schäden jeglicher Art an Gütern oder Personen ab, die auf die Nichteinhaltung der vorliegenden Regeln zurückzuführen sind.

 

ARTIKEL II - Umsetzung der vorliegenden Regeln

Die Umsetzung der vorliegenden Regeln erfolgt durch das Personal, das befugt ist, die Einhaltung der Bestimmungen durch Anweisungen an die Besucher zu gewährleisten. Bei Nichteinhaltung dieser Regeln, insbesondere wenn die festgestellten Verstöße die Sicherheit von Gütern oder Personen gefährden, entscheidet das Personal des DIDI'LAND-Parks, ob es angebracht ist, den oder die Zuwiderhandelnden auszuweisen

 

ARTIKEL III - Strafverfolgung

Gegebenenfalls behält sich die Leitung des DIDI'LAND-Parks das Recht vor, rechtliche Schritte gegen jeden Zuwiderhandelnden einzuleiten.

 

 

Anweisungen für Besucher

 

ARTIKEL IV - Verkehr

Auf dem Gelände des Parks werden die Besucher gebeten, sich nur auf den öffentlichen Wegen des Parks zu bewegen. In diesem Zusammenhang werden die Besucher insbesondere gebeten, die Zugangsbeschränkungen zu beachten:

Es wird auch darauf hingewiesen, dass auf den Verkehrswegen des Parks die Straßenverkehrsordnung gilt. Besucher müssen sich daran halten und die im Park geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen einhalten.

 

ARTIKEL V - Kinder

Die Leitung des Parks DIDI'LAND fordert Eltern oder Begleitpersonen nachdrücklich auf, ihre Kinder unter 10 Jahren nicht ohne Aufsicht eines Erwachsenen zurückzulassen. Andernfalls kann der Park DIDI'LAND nicht haftbar gemacht werden.

Kinder bleiben während ihres Familien- oder Gruppenbesuchs in der Obhut ihrer Eltern und Begleitpersonen, die gebeten werden, für eine kontinuierliche Aufsicht zu sorgen.

 

ARTIKEL VI - Durchsuchungen

Je nach den Umständen oder als Reaktion auf Anfragen von Behörden behält sich die Parkverwaltung die Möglichkeit vor, die Taschen und persönlichen Gegenstände der Besucher zu kontrollieren, um ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen werden am Eingang des Parks nach den Kassen durchgeführt; die Besucher werden in ihrem eigenen Interesse und im Interesse Dritter gebeten, sich diesen Maßnahmen zu unterziehen.

Insbesondere ist es verboten, Waffen jeglicher Art, auch wenn es sich um Attrappen und/oder harmlose Waffen handelt, sowie gefährliche und/oder illegale Gegenstände oder Produkte sowie alkoholische Getränke mitzubringen.

Das mit den Kontrollmaßnahmen beauftragte Personal ist berechtigt, die betreffenden Gegenstände zu beschlagnahmen oder einzubehalten.

 

ARTIKEL VII - Kleidung und Verhalten der Besucher

Die Besucher werden gebeten, während ihres gesamten Aufenthalts im Park angemessene Kleidung zu tragen; sie dürfen insbesondere nicht barfuß oder mit freiem Oberkörper gehen und generell nicht durch ihre Kleidung oder ihr Verhalten die Scham und die guten Sitten verletzen

Darüber hinaus verpflichten sich die Besucher, die Ruhe der anderen Besucher nicht durch feindseliges, übertriebenes oder auffälliges Verhalten zu stören. Das Personal sorgt dafür, dass dies gewährleistet ist, eventuell auf Verlangen der Besucher.

In diesem Zusammenhang sind die Besucher verpflichtet, :

 

ARTIKEL VIII- Tiere

Hunden, Katzen und anderen Tieren ist der Zutritt zum Park untersagt.

Außerdem werden die Besucher des Parks ausdrücklich gebeten, Folgendes zu unterlassen:

 

 

Attraktionen

 

ARTIKEL 9 - Warnhinweise

9-1 - Die Leitung von DIDI'LAND weist die Besucher auf die Warnhinweise am Eingang jeder Attraktion hin, die durch beschriftete Piktogramme dargestellt sind, und fordert sie auf, zu überprüfen, ob sie für sie geeignet sind. Bei Nichtbeachtung dieser Hinweise lehnt die Direktion jegliche Haftung für direkte oder indirekte Personen- oder Sachschäden ab.

Generell wird darauf hingewiesen, dass die Attraktionen des DIDI'LAND-Parks Personen mit schlechter Gesundheit oder mit medizinischen Störungen, die sich aufgrund der Empfindungen, die sie vermitteln, verschlimmern könnten, dringend abgeraten wird.

9-2 - Videoüberwachung Gemäß dem Dekret Nr. 96-926 vom 17. Oktober 1996 über die Videoüberwachung informiert die Leitung des DIDI'LAND-Parks die Besucher, dass sie von einem Videoüberwachungssystem gefilmt werden.

 

 

Verschiedenes

 

ARTIKEL X - Parken

Das Parken erfolgt auf eigene Gefahr der Fahrzeughalter.

Der DIDI'LAND-Park kann nicht für Schäden an Fahrzeugen haftbar gemacht werden, die nicht von ihm verschuldet wurden.

Der DIDI'LAND-Park fordert seine Besucher auf, sich zu vergewissern, dass ihr Fahrzeug abgeschlossen ist. Es wird dringend empfohlen, keine Tiere oder Wertgegenstände im Fahrzeug zurückzulassen.

Wird ein in einem Fahrzeug eingesperrtes Tier entdeckt, behält sich der DIDI'LAND-Park je nach Wetterlage das Recht vor, die zuständigen Behörden zu benachrichtigen, um den Verstoß feststellen zu lassen, und ergreift nach tierärztlichem Rat die notwendigen Maßnahmen, um das Tier „außer Gefahr“ zu bringen.

 

ARTIKEL XI- Persönliche Gegenstände

Die Besucher behalten ihre persönlichen Gegenstände, insbesondere Kleidung, Taschen, Brillen, Apparate, Fotos usw., ohne Rückgriff auf den DIDI'LAND-Park im Fall von Verschwinden oder Beschädigung in Verwahrung.

 

ARTIKEL XII - Bildrechte des Parks

Nur Amateurfotografen und -filmern ist es gestattet, Aufnahmen im Park zu machen, deren Nutzung strikt auf den Familienkreis beschränkt ist. Gewerbetreibende werden gebeten, sich an die Parkverwaltung zu wenden.

 

ARTIKEL XIII - Picknick

Picknicks sind innerhalb des Parks nur auf den speziell dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.

 

ARTIKEL XIV- Nichtverfügbarkeit

Die Schließung einer oder mehrerer Attraktionen und Shows, aus welchem Grund auch immer, berechtigt nicht zu einer Entschädigung. Dasselbe gilt für den Fall, dass der gesamte Park oder ein Teil davon aufgrund von schlechtem Wetter nicht verfügbar ist. Die Öffnungs- und Schließzeiten des Parks werden nur zur Orientierung mitgeteilt. Je nach den Umständen behält sich die Leitung des DIDI'LAND-Parks die Möglichkeit vor, sie zu ändern, insbesondere um die Sicherheit der Besucher und/oder der Angestellten des DIDI'LAND-Parks zu gewährleisten.